Besteuerung von Beteiligungen

Die Besteuerung von Beteiligungen ist grundsätzlich kein einfaches Thema. Die meisten Beteiligungen werden als Personengesellschaften in der Form einer GmbH & Co. KG aufgelegt. Das heißt für die Anleger die als Kommanditisten der Beteiligung beigetreten sind, dass Sie die anfallende Steuer auf die Einkünfte in Abhängigkeit Ihrer Einlage zu versteuern haben. Dazu teilt das Feststellungsfinanzamt, unter welches der Fonds fällt, jährlich dem Wohnsitzfinanzamt des Anlegers seine anteilig zu zahlende Steuerbelastung mit. Denn eine Personengesellschaft ist selbst kein Steuersubjekt, man spricht auch von einer transparenten Gesellschaft.

Welche Besteuerung trifft man in den jeweiligen Anlageklassen an?

Schiffsbeteiligungen werden mit der so genannten Tonnagesteuer versteuert. Die Tonnagesteuer fällt unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist eine spezielle Steuer für die Schifffahrt. Das heißt für Anleger von Schiffsbeteiligungen, dass nicht die laufenden Überschüsse aus der Vercharterung versteuert werden müssen, sondern eine pauschale Steuer nach der Nettoraumzahl des jeweiligen Schiffes angesetzt wird. Die Steuer hängt also von der Größe des Schiffes ab und wird pauschal ermittelt. Es ist unwichtig ob ein Gewinn entstanden ist oder nicht. Die Tonnagesteuer muss in beiden Fällen bezahlt werden. Als Faustregel kann man davon ausgehen das etwa 0,2 bis 0,4 Prozent der Einlage des Anlegers versteuert werden muss. Legt ein Anleger zum Beispiel 100.000,- Euro in eine Schiffsbeteiligung an, so könnte sein jährlich zu versteuernder Anteil bei 200,- Euro betragen. Die Liquiditätsreserve wird bei der Besteuerung von Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt.

Immobilienfonds aus dem Innland können Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die jeweilige Einkunftsart kommt auf die Konzeption des Fonds an. Sobald eine Beteiligung mit Immobilien oder Grundstücken handelt, wird der Fonds als gewerblich eingestuft und die Überschüsse unterliegen den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Im anderen Fall, wenn ein geschlossener Immobilienfonds die Gründstücke und Gebäude lediglich in seinem Bestand hält und vermietet, muss der Anleger die Einnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Die Rechtssprechung geht davon aus das ein Fonds als Gewerblich eingestuft wird, wenn innerhalb von 5 Jahren ab Mietbeginn über drei Immobilien aus dem Bestand verkauft werden. Wenn das nicht der Fall ist, fällt die Besteuerung von Beteiligungen aus dem Immobilienbereich Deutschland unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Immobilienfonds die im Ausland investieren, so genannte Immobilienfonds Ausland werden in der Regel in dem jeweiligen Land besteuert. Das heißt dass der Anleger in den meisten Fällen die Freibeträge und ein eventuell günstigen Steuersatz aus dem Ausland nutzen kann. In Deutschland werden die Einkünfte aus dem Ausland meistens mit dem Progressionsvorbehalt versteuert. Das heißt für den Anleger, dass die Einkünfte aus dem Ausland zu den Einkünften in Deutschland dazugezählt werden. Danach wird ein neuer Durchschnittssteuersatz errechnet, der allerdings nur auf die Einkünfte aus Deutschland angewandt wird. Es wird damit gerechnet dass die Regierung innerhalb der EU den Progressionsvorbehalt abschaffen wird.

Bei Private Equity Fonds kommt es darauf an ob Sie gewerblich oder vermögensverwaltet tätig sind. Wenn ein Private Equity Fonds vermögensverwaltent tätig ist fallen die Einnahmen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden ab dem 01.01.2009 mit der Abgeltungssteuer versteuert. Bei gewerblichen Fonds fällt die Besteuerung von Beteiligungen unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb.